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Justiz BerlinMeldung speichernMeldung ausblendenWeniger Meldungen wie diesen sehenMeldung meldenHinweis gebenMeldung in neuem Tab öffnenIn Berlin wurde am 23.03.2014 ein 55-jähriger syrischer Staatsangehöriger, Moafak D., vom 2. Strafsenat des Kammergerichts wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens in Tateinheit mit Mord in vier Fällen und versuchten Mordes in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Der Angeklagte feuerte in Damaskus/Syrien aus einer Panzerabwehrwaffe eine Granate in eine Menschenmenge im Stadtviertel Al Yarmouk, einem ehemaligen palästinensischen Flüchtlingslager, das zu diesem Zeitpunkt von regimetreuen Milizen kontrolliert wurde. Vier Menschen starben, zwei weitere wurden schwer verletzt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte als anerkannter Flüchtling in Berlin. Er soll damals im Auftrag einer palästinensischen Gruppierung, vermutlich der „Free Palestine Movement“ (FPM), einen Kontrollpunkt befehligt und die Verteilung von Lebensmittelpaketen durch das „Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten“ (UNRWA) beaufsichtigt haben. Der Angriff auf die wartende Zivilbevölkerung, bestehend hauptsächlich aus Frauen und Kindern, erfolgte unvermittelt. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte aus Vergeltung handelte, da sein 25-jähriger Neffe zwei Tage zuvor durch Regimegegner getötet worden war. Dies wurde als besonders niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 Variante 4 StGB (Mord) gewertet. Die Verwendung der Panzerabwehrwaffe, ein gemeingefährliches Mittel im Sinne des § 211 Abs. 2 Variante 7 StGB, stellte einen Angriff mit militärischen Mitteln gegen die Zivilbevölkerung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) dar; ein besonders schweres Kriegsverbrechen. Die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) wurde aufgrund der Anzahl der Todesopfer und der Ausnutzung der katastrophalen humanitären Lage begründet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft. #Mord #KoerperverletzungIn Berlin wurde am 23.03.2014 ein 55-jähriger syrischer Staatsangehöriger, Moafak D., vom 2. Strafsenat des Kammergerichts wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens in Tateinheit mit Mord in vier Fällen und versuchten Mordes in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Der Angeklagte feuerte in Damaskus/Syrien aus einer Panzerabwehrwaffe eine Granate in eine Menschenmenge im Stadtviertel Al Yarmouk, einem ehemaligen palästinensischen Flüchtlingslager, das zu diesem Zeitpunkt von regimetreuen Milizen kontrolliert wurde. Vier Menschen starben, zwei weitere wurden schwer verletzt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte als anerkannter Flüchtling in Berlin. Er soll damals im Auftrag einer palästinensischen Gruppierung, vermutlich der „Free Palestine Movement“ (FPM), einen Kontrollpunkt befehligt und die Verteilung von Lebensmittelpaketen durch das „Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten“ (UNRWA) beaufsichtigt haben. Der Angriff auf die wartende Zivilbevölkerung, bestehend hauptsächlich aus Frauen und Kindern, erfolgte unvermittelt. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte aus Vergeltung handelte, da sein 25-jähriger Neffe zwei Tage zuvor durch Regimegegner getötet worden war. Dies wurde als besonders niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 Variante 4 StGB (Mord) gewertet. Die Verwendung der Panzerabwehrwaffe, ein gemeingefährliches Mittel im Sinne des § 211 Abs. 2 Variante 7 StGB, stellte einen Angriff mit militärischen Mitteln gegen die Zivilbevölkerung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) dar; ein besonders schweres Kriegsverbrechen. Die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) wurde aufgrund der Anzahl der Todesopfer und der Ausnutzung der katastrophalen humanitären Lage begründet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft. #Mord #KoerperverletzungChat 0 GeteiltChatTeilen
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