In Berlin wurde am heutigen Tag im Berufungsverfahren um die sogenannten Neuköllner Brandanschläge durch die 2. Große Kammer des Landgerichts Berlin I ein Urteil gefällt. Die Angeklagten Sebastian T. und Tilo P. wurden in wesentlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten wurden aufgehoben. Sebastian T. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in 18 Fällen (davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und Bedrohung, und hiervon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beleidigung) sowie wegen Betruges in fünf Fällen (davon in einem Fall durch Unterlassen). Zusätzlich wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 16.456,45 Euro im Zusammenhang mit unberechtigtem Bezug von Arbeitslosengeld II und „Corona-Soforthilfe“ angeordnet. In weiteren Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Tilo P. wurde wegen Brandstiftung in zwei Fällen und Sachbeschädigung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Nach den Feststellungen des Gerichts einigten sich die Angeklagten spätestens im Januar 2018 auf Brandanschläge auf die Fahrzeuge zweier Männer, um deren politisches Engagement gegen Rechtsextremismus zu unterbinden. Die Angeklagten sollen ihre Opfer im Berliner Bezirk Neukölln ausspioniert und in der Nacht zum 01.02.2018 deren Fahrzeuge angezündet haben. Die Vorsitzende Richterin bezeichnete die Taten in der Urteilsbegründung als eindeutig politisch motivierte Straftaten und die Angeklagten als überzeugte Rechtsextremisten. Die Angeklagten sollen außerdem Parolen mit Bezug auf Rudolf Heß im Berliner Straßenraum angebracht und weitere Personen bedroht und/oder beleidigt haben. In einem vorherigen Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten wurden die Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen: Angeklagter P. am 15.12.2022 und Angeklagter T. am 07.02.2023. Das erstinstanzliche Schöffengericht kam zu dem Ergebnis, dass die Brandstiftungen den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Gleichzeitig verurteilte das Amtsgericht Angeklagten P. wegen Sachbeschädigung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- Euro und Angeklagten T. wegen Betruges, Sachbeschädigung, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Bedrohung, Beleidigung und Störung des öffentlichen Friedens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als auch die Angeklagten legten gegen diese Urteile Berufung ein. Die Berufungsinstanz, die zuständige Staatsschutzkammer, befand nach umfangreicher Beweisaufnahme, dass sowohl das Anbringen von Parolen als auch die Brandstiftungen den Angeklagten nachgewiesen werden können. Die Kammer stützte ihre Überzeugung auf aufgezeichnete Telefonate und Chats zwischen den Angeklagten, Äußerungen gegenüber Zeugen und nachgewiesene Internetaktivitäten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden.
#Brandstiftung #Betrug #Sachbeschaedigung #Beleidigung
In Berlin wurde am heutigen Tag im Berufungsverfahren um die sogenannten Neuköllner Brandanschläge durch die 2. Große Kammer des Landgerichts Berlin I ein Urteil gefällt. Die Angeklagten Sebastian T. und Tilo P. wurden in wesentlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten wurden aufgehoben. Sebastian T. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in 18 Fällen (davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und Bedrohung, und hiervon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beleidigung) sowie wegen Betruges in fünf Fällen (davon in einem Fall durch Unterlassen). Zusätzlich wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 16.456,45 Euro im Zusammenhang mit unberechtigtem Bezug von Arbeitslosengeld II und „Corona-Soforthilfe“ angeordnet. In weiteren Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Tilo P. wurde wegen Brandstiftung in zwei Fällen und Sachbeschädigung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Nach den Feststellungen des Gerichts einigten sich die Angeklagten spätestens im Januar 2018 auf Brandanschläge auf die Fahrzeuge zweier Männer, um deren politisches Engagement gegen Rechtsextremismus zu unterbinden. Die Angeklagten sollen ihre Opfer im Berliner Bezirk Neukölln ausspioniert und in der Nacht zum 01.02.2018 deren Fahrzeuge angezündet haben. Die Vorsitzende Richterin bezeichnete die Taten in der Urteilsbegründung als eindeutig politisch motivierte Straftaten und die Angeklagten als überzeugte Rechtsextremisten. Die Angeklagten sollen außerdem Parolen mit Bezug auf Rudolf Heß im Berliner Straßenraum angebracht und weitere Personen bedroht und/oder beleidigt haben. In einem vorherigen Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten wurden die Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen: Angeklagter P. am 15.12.2022 und Angeklagter T. am 07.02.2023. Das erstinstanzliche Schöffengericht kam zu dem Ergebnis, dass die Brandstiftungen den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Gleichzeitig verurteilte das Amtsgericht Angeklagten P. wegen Sachbeschädigung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- Euro und Angeklagten T. wegen Betruges, Sachbeschädigung, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Bedrohung, Beleidigung und Störung des öffentlichen Friedens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als auch die Angeklagten legten gegen diese Urteile Berufung ein. Die Berufungsinstanz, die zuständige Staatsschutzkammer, befand nach umfangreicher Beweisaufnahme, dass sowohl das Anbringen von Parolen als auch die Brandstiftungen den Angeklagten nachgewiesen werden können. Die Kammer stützte ihre Überzeugung auf aufgezeichnete Telefonate und Chats zwischen den Angeklagten, Äußerungen gegenüber Zeugen und nachgewiesene Internetaktivitäten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden. #Brandstiftung #Betrug #Sachbeschaedigung #Beleidigung