In Berlin bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft am 30.11.2023 die vorherigen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 02. und 16.11.2022, kein Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, Mahmud Abbas, einzuleiten. Die Generalstaatsanwaltschaft bewertet Abbas' Äußerungen zwar als verwirklichtenden Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 3 StGB, geht aber aufgrund bestehender Immunität von einem Prozesshindernis aus. Am 16.08.2022, im Anschluss an eine gemeinsame Pressekonferenz mit Bundeskanzler Olaf Scholz während eines Besuchs Abbas' in Deutschland auf Einladung der Bundesregierung im August 2022, äußerte sich Abbas wie folgt: „Seit 1947 bis zum heutigen Tage hat Israel 50 Massaker in 50 palästinensischen Dörfern und Städten begangen, in Dair Jassin, Tantura, Kafr Kassim und vielen weiteren, 50 Massaker, 50 Holocausts.“ Aufgrund dieser Äußerungen gingen am 17. und 19.08.2022 zwei Strafanzeigen bei der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei Berlin ein. Die zunächst zuständige Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren ohne Ermittlungen ein, da sie den Tatbestand der Volksverhetzung nicht als erfüllt ansah. Die daraufhin eingelegten Beschwerden der Anzeigenden hatten bezüglich der strafrechtlichen Einordnung Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft stuft die Äußerungen als einen den Holocaust verharmlosenden Vergleich ein. Im Beschwerdebescheid heißt es dazu, der Vergleich Abbas' entbehre einer objektiven Tatsachengrundlage, da die Situation der palästinensischen Bevölkerung seit der Staatsgründung Israels nicht mit der Lage der europäischen Juden unter nationalsozialistischer Herrschaft vergleichbar sei und die Gräueltaten sowohl in ihrer Quantität als auch Qualität verharmlose. Die Äußerungen während der Pressekonferenz wurden von der Generalstaatsanwaltschaft als geeignet bewertet, den öffentlichen Frieden zu stören. Abbas habe sich in dramatisierender Weise gegen das Vorgehen Israels gewandt und die israelische Politik mit den Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes gleichgesetzt. Dies verleihe dem Vorgehen Israels ein Ausmaß an Verwerflichkeit, das Widerstand legitimieren könnte und die Hemmschwelle zu rechtswidrigen Gewalttaten gegen israelische und jüdische Einrichtungen senken könnte, auch in Deutschland. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist darauf, dass Abbas auf die Frage nach einer Entschuldigung für das Attentat von München 1972 antwortete und damit implizit andeutete, dass Attentate solange legitim seien, wie Israel seine Politik fortsetze. Dies stelle eine aggressive Emotionalisierung dar, die gewaltbereite Gegner Israels und der jüdischen Bevölkerung zu Übergriffen motivieren könne. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Absatz 3 StGB als verwirklicht an. Die Immunität Abbas' führt jedoch zu einem Verfahrenshindernis, wodurch eine Strafverfolgung nicht möglich ist. Obwohl § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich wörtlich nur auf Repräsentanten anderer Staaten bezieht und die Bundesrepublik Deutschland die palästinensischen Autonomiegebiete nicht als Staat anerkennt, sieht die Generalstaatsanwaltschaft – in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt – in analoger Anwendung des § 20 Absatz 1 GVG eine vergleichbare Situation gegeben, die Abbas Strafverfolgungsimmunität gewährt. Die Anzeigeerstatter haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens beim Kammergericht eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ist oder ein Ermittlungsverfahren gegen Mahmud Abbas einzuleiten ist.
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In Berlin bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft am 30.11.2023 die vorherigen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 02. und 16.11.2022, kein Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, Mahmud Abbas, einzuleiten. Die Generalstaatsanwaltschaft bewertet Abbas' Äußerungen zwar als verwirklichtenden Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 3 StGB, geht aber aufgrund bestehender Immunität von einem Prozesshindernis aus. Am 16.08.2022, im Anschluss an eine gemeinsame Pressekonferenz mit Bundeskanzler Olaf Scholz während eines Besuchs Abbas' in Deutschland auf Einladung der Bundesregierung im August 2022, äußerte sich Abbas wie folgt: „Seit 1947 bis zum heutigen Tage hat Israel 50 Massaker in 50 palästinensischen Dörfern und Städten begangen, in Dair Jassin, Tantura, Kafr Kassim und vielen weiteren, 50 Massaker, 50 Holocausts.“ Aufgrund dieser Äußerungen gingen am 17. und 19.08.2022 zwei Strafanzeigen bei der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei Berlin ein. Die zunächst zuständige Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren ohne Ermittlungen ein, da sie den Tatbestand der Volksverhetzung nicht als erfüllt ansah. Die daraufhin eingelegten Beschwerden der Anzeigenden hatten bezüglich der strafrechtlichen Einordnung Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft stuft die Äußerungen als einen den Holocaust verharmlosenden Vergleich ein. Im Beschwerdebescheid heißt es dazu, der Vergleich Abbas' entbehre einer objektiven Tatsachengrundlage, da die Situation der palästinensischen Bevölkerung seit der Staatsgründung Israels nicht mit der Lage der europäischen Juden unter nationalsozialistischer Herrschaft vergleichbar sei und die Gräueltaten sowohl in ihrer Quantität als auch Qualität verharmlose. Die Äußerungen während der Pressekonferenz wurden von der Generalstaatsanwaltschaft als geeignet bewertet, den öffentlichen Frieden zu stören. Abbas habe sich in dramatisierender Weise gegen das Vorgehen Israels gewandt und die israelische Politik mit den Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes gleichgesetzt. Dies verleihe dem Vorgehen Israels ein Ausmaß an Verwerflichkeit, das Widerstand legitimieren könnte und die Hemmschwelle zu rechtswidrigen Gewalttaten gegen israelische und jüdische Einrichtungen senken könnte, auch in Deutschland. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist darauf, dass Abbas auf die Frage nach einer Entschuldigung für das Attentat von München 1972 antwortete und damit implizit andeutete, dass Attentate solange legitim seien, wie Israel seine Politik fortsetze. Dies stelle eine aggressive Emotionalisierung dar, die gewaltbereite Gegner Israels und der jüdischen Bevölkerung zu Übergriffen motivieren könne. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Absatz 3 StGB als verwirklicht an. Die Immunität Abbas' führt jedoch zu einem Verfahrenshindernis, wodurch eine Strafverfolgung nicht möglich ist. Obwohl § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich wörtlich nur auf Repräsentanten anderer Staaten bezieht und die Bundesrepublik Deutschland die palästinensischen Autonomiegebiete nicht als Staat anerkennt, sieht die Generalstaatsanwaltschaft – in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt – in analoger Anwendung des § 20 Absatz 1 GVG eine vergleichbare Situation gegeben, die Abbas Strafverfolgungsimmunität gewährt. Die Anzeigeerstatter haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens beim Kammergericht eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ist oder ein Ermittlungsverfahren gegen Mahmud Abbas einzuleiten ist. #OlafScholz #Mahmud Abbas #FXPromi