AKTENZEICHEN XY: Die Kriminalpolizei bittet um Ihre Mithilfe.
  • Das Landgericht Berlin II hat den Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD) mit einem Urteil vom 26. September 2025 zur Räumung seiner Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026 verurteilt (Aktenzeichen 3 O 151/25). Eine Klage des Eigentümers auf eine frühere Räumung wurde abgewiesen, da die außerordentlichen Kündigungen ohne vorherige Abmahnung unwirksam seien. Die Klägerin hatte die Räumung aufgrund außerordentlicher Kündigungen gefordert, insbesondere wegen einer Wahlparty im Innenhof im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, bei der die Fassade des Gebäudes mit dem Parteilogo bestrahlt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass Hofflächen und Außenfassade nicht vom Mietvertrag erfasst seien und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe, da die Nutzung des Hofes und der Außenfassade nicht vom Mietverhältnis umfasst sei und eine Genehmigung der Klägerin hätte eingeholt werden müssen. Die Kündigungen seien jedoch unwirksam, da die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt habe und die Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass im Rahmen der Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Artikel 21 des Grundgesetzes zu berücksichtigen sei. Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen bis spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin zu den genannten Terminen. Da die Beklagte diese Forderungen anerkannte, erfolgte die entsprechende Verurteilung. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
    Das Landgericht Berlin II hat den Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD) mit einem Urteil vom 26. September 2025 zur Räumung seiner Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026 verurteilt (Aktenzeichen 3 O 151/25). Eine Klage des Eigentümers auf eine frühere Räumung wurde abgewiesen, da die außerordentlichen Kündigungen ohne vorherige Abmahnung unwirksam seien. Die Klägerin hatte die Räumung aufgrund außerordentlicher Kündigungen gefordert, insbesondere wegen einer Wahlparty im Innenhof im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, bei der die Fassade des Gebäudes mit dem Parteilogo bestrahlt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass Hofflächen und Außenfassade nicht vom Mietvertrag erfasst seien und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe, da die Nutzung des Hofes und der Außenfassade nicht vom Mietverhältnis umfasst sei und eine Genehmigung der Klägerin hätte eingeholt werden müssen. Die Kündigungen seien jedoch unwirksam, da die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt habe und die Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass im Rahmen der Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Artikel 21 des Grundgesetzes zu berücksichtigen sei. Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen bis spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin zu den genannten Terminen. Da die Beklagte diese Forderungen anerkannte, erfolgte die entsprechende Verurteilung. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
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  • Im August 2025 ereignete sich in Bad Laer ein Betrugsdelikt im Zusammenhang mit einer gefälschten Immobilienwebsite. Ein unbekannter Täter kontaktierte eine Geschädigte, die ein Wohnungsgesuch aufgegeben hatte, und es kam zum Abschluss eines vermeintlichen Mietvertrages. Die Geschädigte und ein weiterer Geschädigter überwiesen daraufhin 900 Euro, aufgeteilt in zwei Teilbeträge von 300 Euro und 600 Euro, als angebliche Mietkaution. Nachträglich wurde die Fälschung der Internetseite festgestellt. Die Polizei ermittelt wegen Betrugs und warnt vor betrügerischen Angeboten auf gefälschten Immobilienplattformen. Es wird geraten, Inserate kritisch zu prüfen (fehlende Adressangaben, auffällig günstige Mietpreise, unklare Kontaktmöglichkeiten), Zahlungen erst nach Besichtigung und Vertragsunterzeichnung zu leisten, die Authentizität von Webseiten und der Internetadresse zu überprüfen, im Zweifel Rücksprache mit bekannten Immobilienunternehmen oder Maklern zu halten sowie im Verdachtsfall sofort die Polizei zu informieren und weitere Zahlungen zu unterlassen.
    Im August 2025 ereignete sich in Bad Laer ein Betrugsdelikt im Zusammenhang mit einer gefälschten Immobilienwebsite. Ein unbekannter Täter kontaktierte eine Geschädigte, die ein Wohnungsgesuch aufgegeben hatte, und es kam zum Abschluss eines vermeintlichen Mietvertrages. Die Geschädigte und ein weiterer Geschädigter überwiesen daraufhin 900 Euro, aufgeteilt in zwei Teilbeträge von 300 Euro und 600 Euro, als angebliche Mietkaution. Nachträglich wurde die Fälschung der Internetseite festgestellt. Die Polizei ermittelt wegen Betrugs und warnt vor betrügerischen Angeboten auf gefälschten Immobilienplattformen. Es wird geraten, Inserate kritisch zu prüfen (fehlende Adressangaben, auffällig günstige Mietpreise, unklare Kontaktmöglichkeiten), Zahlungen erst nach Besichtigung und Vertragsunterzeichnung zu leisten, die Authentizität von Webseiten und der Internetadresse zu überprüfen, im Zweifel Rücksprache mit bekannten Immobilienunternehmen oder Maklern zu halten sowie im Verdachtsfall sofort die Polizei zu informieren und weitere Zahlungen zu unterlassen.
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  • Am Donnerstag, dem 23.01.2025 schloss eine bislang unbekannte Person einen Mietvertrag für eine Baumaschine bei einem ortsansässigen Unternehmen. Vertragsgegenstand war ein Minibagger „Wacker Neuson ET 16“ nebst einem dazugehörigen Pkw-Anhänger.
    Als der Mietgegenstand auch nach Ende der Mietzeit, am 25.01.2025) nicht wieder zurückgegeben wurde. Erstattete das geschädigte Unternehmen nach Ablauf einer Frist Strafanzeige bei der Polizei. Nach ersten Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Mietvertrag bereits mit falschen Personaldokumenten geschlossen wurde und der Täter offenbar schon von Beginn an nicht vorhatte den Minibagger zurückzubringen. Der Sachschaden wird auf über 23.000 Euro geschätzt.

    Nun sucht die Kriminalpolizei im Havelland, mit Bildern einer Überwachungskamera nach dem bislang unbekannten Täter und fragt: Wer kennt die abgebildete Person und kann Hinweise zu dessen Identität oder Aufenthalt geben?

    Ihre Hinweise nimmt die Polizeiinspektion Havelland, gerne unter Angabe der Fahndungsnummer: 72/25, unter der Telefonnummer (03322) 275-0 oder jede andere Polizeidienststelle entgegen.
    Am Donnerstag, dem 23.01.2025 schloss eine bislang unbekannte Person einen Mietvertrag für eine Baumaschine bei einem ortsansässigen Unternehmen. Vertragsgegenstand war ein Minibagger „Wacker Neuson ET 16“ nebst einem dazugehörigen Pkw-Anhänger. Als der Mietgegenstand auch nach Ende der Mietzeit, am 25.01.2025) nicht wieder zurückgegeben wurde. Erstattete das geschädigte Unternehmen nach Ablauf einer Frist Strafanzeige bei der Polizei. Nach ersten Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Mietvertrag bereits mit falschen Personaldokumenten geschlossen wurde und der Täter offenbar schon von Beginn an nicht vorhatte den Minibagger zurückzubringen. Der Sachschaden wird auf über 23.000 Euro geschätzt. Nun sucht die Kriminalpolizei im Havelland, mit Bildern einer Überwachungskamera nach dem bislang unbekannten Täter und fragt: Wer kennt die abgebildete Person und kann Hinweise zu dessen Identität oder Aufenthalt geben? Ihre Hinweise nimmt die Polizeiinspektion Havelland, gerne unter Angabe der Fahndungsnummer: 72/25, unter der Telefonnummer (03322) 275-0 oder jede andere Polizeidienststelle entgegen.
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  • In Berlin wurde am 04. Dezember 2024 vom Landgericht Berlin II die Räumungsklage einer Vermieterin gegen einen Mieterverein abgewiesen (Aktenzeichen: 38 O 160/24). Die Kündigung des bis 2037 laufenden Mietvertrags, die im Juni 2023 ausgesprochen wurde, wurde für unwirksam erklärt, da die Vermieterin dem Mieter keine Frist zur Beseitigung möglicher Mängel gesetzt hatte. Die Frage nach einer möglichen Einsturzgefahr des Gebäudes zum Zeitpunkt der Kündigung war daher für das Gericht nicht entscheidend. Die Klägerin hatte die fristlose Kündigung mit akuter Einsturzgefahr, grober Verletzung der Erhaltungspflicht des Mieters und Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere brandschutzrechtliche Bestimmungen, begründet. Der Mieter bestritt diese Vorwürfe. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass die Vermieterin dem Mieter keine Frist zur Beseitigung der – angenommenen – Einsturzgefahr gesetzt hatte. Eine solche Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, beispielsweise wenn sie offensichtlich erfolglos wäre oder aus besonderen Gründen nicht abgewartet werden kann. Im vorliegenden Fall vergingen zwischen dem Gutachten der Vermieterin und der Kündigung fünf Monate. Das Gericht bewertete diese Zeitspanne als ausreichend für eine Fristsetzung. Es wurde zudem nicht angenommen, dass der Mieter, bei Kenntnis einer möglichen Einsturzgefahr, keine Maßnahmen ergriffen hätte, insbesondere da zahlreiche Vereinsmitglieder im Gebäude wohnen und mittlerweile mit Maßnahmen zur Standsicherung begonnen wurde. Die fristlose Kündigung konnte auch nicht auf Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt werden. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die solche Verstöße als keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung auswies. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit dieser Klausel, da Vertragsparteien grundsätzlich die Möglichkeit haben, Kündigungsgründe zu definieren oder auszuschließen. Eine Nichtigkeit gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch wurde ausgeschlossen, da die baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben nicht umgangen werden. Der Mieter bleibt weiterhin verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, einzuhalten. Andernfalls kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Kammergericht ist möglich.
    In Berlin wurde am 04. Dezember 2024 vom Landgericht Berlin II die Räumungsklage einer Vermieterin gegen einen Mieterverein abgewiesen (Aktenzeichen: 38 O 160/24). Die Kündigung des bis 2037 laufenden Mietvertrags, die im Juni 2023 ausgesprochen wurde, wurde für unwirksam erklärt, da die Vermieterin dem Mieter keine Frist zur Beseitigung möglicher Mängel gesetzt hatte. Die Frage nach einer möglichen Einsturzgefahr des Gebäudes zum Zeitpunkt der Kündigung war daher für das Gericht nicht entscheidend. Die Klägerin hatte die fristlose Kündigung mit akuter Einsturzgefahr, grober Verletzung der Erhaltungspflicht des Mieters und Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere brandschutzrechtliche Bestimmungen, begründet. Der Mieter bestritt diese Vorwürfe. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass die Vermieterin dem Mieter keine Frist zur Beseitigung der – angenommenen – Einsturzgefahr gesetzt hatte. Eine solche Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, beispielsweise wenn sie offensichtlich erfolglos wäre oder aus besonderen Gründen nicht abgewartet werden kann. Im vorliegenden Fall vergingen zwischen dem Gutachten der Vermieterin und der Kündigung fünf Monate. Das Gericht bewertete diese Zeitspanne als ausreichend für eine Fristsetzung. Es wurde zudem nicht angenommen, dass der Mieter, bei Kenntnis einer möglichen Einsturzgefahr, keine Maßnahmen ergriffen hätte, insbesondere da zahlreiche Vereinsmitglieder im Gebäude wohnen und mittlerweile mit Maßnahmen zur Standsicherung begonnen wurde. Die fristlose Kündigung konnte auch nicht auf Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt werden. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die solche Verstöße als keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung auswies. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit dieser Klausel, da Vertragsparteien grundsätzlich die Möglichkeit haben, Kündigungsgründe zu definieren oder auszuschließen. Eine Nichtigkeit gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch wurde ausgeschlossen, da die baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben nicht umgangen werden. Der Mieter bleibt weiterhin verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, einzuhalten. Andernfalls kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Kammergericht ist möglich.
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