Mietendeckel laut Gericht verfassungsgemäß
In Berlin hat die Zivilkammer 66 des Landgerichts am 24.06.2020 in einer öffentlichen Sitzung entschieden, dass das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln), auch bekannt als „Berliner Mietendeckel“, nach ihrer Ansicht verfassungsgemäß ist. Die Richter stellten jedoch klar, dass die Vorschriften trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18.06.2019 Mieterhöhungen erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23.02.2020 verhindern. Vor diesem Zeitpunkt sind Mieterhöhungen zulässig. In dem verhandelten Fall hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Mieterhöhungsverlangen vom 18.06.2019 abgewiesen, da es eine Mieterhöhung über die am Stichtag geltende Miete hinaus als Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln und 134 BGB ansah. Die Zivilkammer 66 bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Mietzinsansprüche ab dem 01.03.2020. Die Kammer sieht das MietenWoG Bln weder formell noch materiell als verfassungswidrig an und hält eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht für nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht habe die Gesetzeskompetenz des Landes Berlin bisher lediglich als offen bezeichnet. Da die Kammer selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hegt, wurde das Gesetz angewendet. Das MietenWoG Bln, ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach § 134 BGB, trat erst am 23.02.2020 in Kraft. Der Stichtag 18.06.2019 dient zwar der Ermittlung der zulässigen Miethöhe, ändert aber nichts daran, dass das Verbot erst ab dem 23.02.2020 galt. Eine höhere Miete als die am Stichtag geltende ist daher erst ab März 2020 verboten. Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit vom 01.09.2019 bis Ende Februar 2020 verstößt nicht gegen das MietenWoG Bln, überschreitet aber die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Klage wurde daher abgewiesen. Das Urteil vom 31.07.2020 (Aktenzeichen: 66 S 95/20, Landgericht Berlin) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Weitere Einzelheiten finden sich in den schriftlichen Urteilsgründen. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 05.03.2020 (Aktenzeichen: 18 C 374/19) ist ebenfalls relevant.
In Berlin hat die Zivilkammer 66 des Landgerichts am 24.06.2020 in einer öffentlichen Sitzung entschieden, dass das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln), auch bekannt als „Berliner Mietendeckel“, nach ihrer Ansicht verfassungsgemäß ist. Die Richter stellten jedoch klar, dass die Vorschriften trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18.06.2019 Mieterhöhungen erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23.02.2020 verhindern. Vor diesem Zeitpunkt sind Mieterhöhungen zulässig. In dem verhandelten Fall hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Mieterhöhungsverlangen vom 18.06.2019 abgewiesen, da es eine Mieterhöhung über die am Stichtag geltende Miete hinaus als Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln und 134 BGB ansah. Die Zivilkammer 66 bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Mietzinsansprüche ab dem 01.03.2020. Die Kammer sieht das MietenWoG Bln weder formell noch materiell als verfassungswidrig an und hält eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht für nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht habe die Gesetzeskompetenz des Landes Berlin bisher lediglich als offen bezeichnet. Da die Kammer selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hegt, wurde das Gesetz angewendet. Das MietenWoG Bln, ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach § 134 BGB, trat erst am 23.02.2020 in Kraft. Der Stichtag 18.06.2019 dient zwar der Ermittlung der zulässigen Miethöhe, ändert aber nichts daran, dass das Verbot erst ab dem 23.02.2020 galt. Eine höhere Miete als die am Stichtag geltende ist daher erst ab März 2020 verboten. Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit vom 01.09.2019 bis Ende Februar 2020 verstößt nicht gegen das MietenWoG Bln, überschreitet aber die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Klage wurde daher abgewiesen. Das Urteil vom 31.07.2020 (Aktenzeichen: 66 S 95/20, Landgericht Berlin) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Weitere Einzelheiten finden sich in den schriftlichen Urteilsgründen. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 05.03.2020 (Aktenzeichen: 18 C 374/19) ist ebenfalls relevant.
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