Streit um ehemaliges SEZ-Gelände
In Berlin wurde am 13.05.2022 eine mündliche Verhandlung im Kammergericht zum Zivilrechtsstreit um das ehemalige SEZ-Gelände in Berlin-Friedrichshain geführt. Das Berufungsurteil wurde am 08.07.2022 öffentlich verkündet und änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin ab. Der Kläger wurde zur Auflassung des Grundstücks zugunsten der Beklagten verurteilt. Dies beinhaltet die lastenfreie Eigentumsumschreibung auf die Beklagte, die Löschung eingetragener Grundschulden, die Herausgabe von Grundschuldbriefen an die Beklagte und die Herausgabe des Grundstücks an die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR. Die Beklagte war damit in zweiter Instanz bis auf einen kleinen Teil erfolgreich. Der Rechtsstreit betrifft Ansprüche bezüglich des Grundstücks des ehemaligen SEZ-Geländes in Berlin-Friedrichshain, das die Beklagte im Jahr 2003 für einen Kaufpreis von 1,00 EUR an den Kläger verkaufte. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Verzicht auf ein vertragliches Wiederkaufsrecht und die Löschung einer zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Beklagte beantragte in der Widerklage im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2018 gab der Klage hinsichtlich des Verzichts und der Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 978.604,25 EUR statt und wies sie im Übrigen ab. Die Widerklage der Beklagten wurde vom Landgericht vollumfänglich abgewiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hin, wies der 14. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 08.07.2022 die Klage des Klägers ab und gab der Widerklage der Beklagten bis auf einen kleinen Teil statt. Weitere Einzelheiten sind den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen. Über diese kann gemäß Presserichtlinien erst berichtet werden, nachdem das Urteil den Parteien schriftlich zugestellt wurde und alle Verfahrensbeteiligten es sicher erhalten haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Kammergericht: Urteil vom 08.07.2022, Aktenzeichen: 14 U 30/19; Landgericht Berlin: Urteil vom 09.11.2018, Aktenzeichen: 22 O 259/16
In Berlin wurde am 13.05.2022 eine mündliche Verhandlung im Kammergericht zum Zivilrechtsstreit um das ehemalige SEZ-Gelände in Berlin-Friedrichshain geführt. Das Berufungsurteil wurde am 08.07.2022 öffentlich verkündet und änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin ab. Der Kläger wurde zur Auflassung des Grundstücks zugunsten der Beklagten verurteilt. Dies beinhaltet die lastenfreie Eigentumsumschreibung auf die Beklagte, die Löschung eingetragener Grundschulden, die Herausgabe von Grundschuldbriefen an die Beklagte und die Herausgabe des Grundstücks an die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR. Die Beklagte war damit in zweiter Instanz bis auf einen kleinen Teil erfolgreich. Der Rechtsstreit betrifft Ansprüche bezüglich des Grundstücks des ehemaligen SEZ-Geländes in Berlin-Friedrichshain, das die Beklagte im Jahr 2003 für einen Kaufpreis von 1,00 EUR an den Kläger verkaufte. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Verzicht auf ein vertragliches Wiederkaufsrecht und die Löschung einer zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Beklagte beantragte in der Widerklage im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2018 gab der Klage hinsichtlich des Verzichts und der Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 978.604,25 EUR statt und wies sie im Übrigen ab. Die Widerklage der Beklagten wurde vom Landgericht vollumfänglich abgewiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hin, wies der 14. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 08.07.2022 die Klage des Klägers ab und gab der Widerklage der Beklagten bis auf einen kleinen Teil statt. Weitere Einzelheiten sind den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen. Über diese kann gemäß Presserichtlinien erst berichtet werden, nachdem das Urteil den Parteien schriftlich zugestellt wurde und alle Verfahrensbeteiligten es sicher erhalten haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Kammergericht: Urteil vom 08.07.2022, Aktenzeichen: 14 U 30/19; Landgericht Berlin: Urteil vom 09.11.2018, Aktenzeichen: 22 O 259/16
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