Illegale Beschäftigung im Massagesalon aufgedeckt
Am 21.09.2025 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund aufgrund eines Hinweises einen Massagesalon in der Dortmunder Innenstadt. Mehrere Arbeitnehmerinnen wurden angetroffen. Eine 40-jährige chinesische Staatsangehörige und eine 39-jährige indonesische Staatsangehörige wurden wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen, da sie keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besaßen. Die Ausländerbehörde wird über ihren weiteren Verbleib in Deutschland entscheiden. Die chinesische Staatsangehörige legte einen tschechischen Aufenthaltstitel vor, der ihr lediglich einen touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erlaubte. Die indonesische Staatsangehörige besaß einen polnischen Personalausweis ("Karta Polaka"), der jedoch keinen Aufenthaltstitel darstellt und keinen visumfreien Grenzübertritt ermöglichte. Die vorgelegten Dokumente erlaubten beiden Frauen nicht, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den Aufenthalt und die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigen chinesische und indonesische Staatsbürger einen nationalen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Den Arbeitgeber erwartet ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung. Ihm drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
Am 21.09.2025 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund aufgrund eines Hinweises einen Massagesalon in der Dortmunder Innenstadt. Mehrere Arbeitnehmerinnen wurden angetroffen. Eine 40-jährige chinesische Staatsangehörige und eine 39-jährige indonesische Staatsangehörige wurden wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen, da sie keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besaßen. Die Ausländerbehörde wird über ihren weiteren Verbleib in Deutschland entscheiden. Die chinesische Staatsangehörige legte einen tschechischen Aufenthaltstitel vor, der ihr lediglich einen touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erlaubte. Die indonesische Staatsangehörige besaß einen polnischen Personalausweis ("Karta Polaka"), der jedoch keinen Aufenthaltstitel darstellt und keinen visumfreien Grenzübertritt ermöglichte. Die vorgelegten Dokumente erlaubten beiden Frauen nicht, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den Aufenthalt und die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigen chinesische und indonesische Staatsbürger einen nationalen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Den Arbeitgeber erwartet ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung. Ihm drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
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