Am 19.09.2025 führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) bundesweit verdachtsunabhängige Prüfungen im Hotel- und Gaststättengewerbe durch. Im Fokus standen die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, des Mindestlohns sowie die Aufdeckung illegaler Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit und Leistungsbetrug. Im Bereich des Hauptzollamts Osnabrück befragten 46 Zöllnerinnen und Zöllner in den Regionen Osnabrück, Nordhorn, Cloppenburg und Diepholz 101 Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen. Ein ausländischer Arbeitnehmer verfügte nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis; gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet. Die Ausländerbehörde entscheidet über die weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen. Die Ermittler stellten 32 Sachverhalte fest, die weitere Prüfungen erfordern: fünf Fälle mit Anhaltspunkten für die Nichtzahlung des Mindestlohns, elf Fälle mit Verdacht auf Sozialleistungsbetrug, elf Fälle mit Verdacht auf Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten und fünf Fälle mit Verdacht auf Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung bzw. Scheinselbstständigkeit. Die erhobenen Daten werden mit Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen und weitere Geschäftsunterlagen geprüft. Der Zoll legt bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit ein besonderes Augenmerk auf Hotellerie und Gastronomie, da diese Branche dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterliegt; der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2025 12,82 Euro pro Stunde.
Am 19.09.2025 führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) bundesweit verdachtsunabhängige Prüfungen im Hotel- und Gaststättengewerbe durch. Im Fokus standen die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, des Mindestlohns sowie die Aufdeckung illegaler Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit und Leistungsbetrug. Im Bereich des Hauptzollamts Osnabrück befragten 46 Zöllnerinnen und Zöllner in den Regionen Osnabrück, Nordhorn, Cloppenburg und Diepholz 101 Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen. Ein ausländischer Arbeitnehmer verfügte nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis; gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet. Die Ausländerbehörde entscheidet über die weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen. Die Ermittler stellten 32 Sachverhalte fest, die weitere Prüfungen erfordern: fünf Fälle mit Anhaltspunkten für die Nichtzahlung des Mindestlohns, elf Fälle mit Verdacht auf Sozialleistungsbetrug, elf Fälle mit Verdacht auf Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten und fünf Fälle mit Verdacht auf Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung bzw. Scheinselbstständigkeit. Die erhobenen Daten werden mit Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen und weitere Geschäftsunterlagen geprüft. Der Zoll legt bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit ein besonderes Augenmerk auf Hotellerie und Gastronomie, da diese Branche dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterliegt; der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2025 12,82 Euro pro Stunde.