Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte eine Entscheidung des Hanauer Landgerichts, wonach ein 38-jähriger mehrfach vorbestrafter Vergewaltiger nicht in Sicherungsverwahrung genommen wird. Der Mann war 1999 zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nach Verbüßung seiner Strafe kehrte er im Dezember 2008 in sein hessisches Heimatdorf zurück, begleitet von einem großen Polizeiaufgebot. Seit Januar 2009 sitzt er in einer psychiatrischen Klinik, nachdem er seinen Vater verletzt hatte. Gutachten bescheinigen ihm eine ungünstige Kriminalprognose und fehlende Therapierbarkeit. Der BGH stellte fest, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuen Aspekten möglich sei, die hier nicht vorlägen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte eine Entscheidung des Hanauer Landgerichts, wonach ein 38-jähriger mehrfach vorbestrafter Vergewaltiger nicht in Sicherungsverwahrung genommen wird. Der Mann war 1999 zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nach Verbüßung seiner Strafe kehrte er im Dezember 2008 in sein hessisches Heimatdorf zurück, begleitet von einem großen Polizeiaufgebot. Seit Januar 2009 sitzt er in einer psychiatrischen Klinik, nachdem er seinen Vater verletzt hatte. Gutachten bescheinigen ihm eine ungünstige Kriminalprognose und fehlende Therapierbarkeit. Der BGH stellte fest, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuen Aspekten möglich sei, die hier nicht vorlägen.