Am 17.03.2026 um 10:03 Uhr wurde bekannt, dass der Hauptzollamt Lörrach Mitte Februar die Durchfuhr von vier Seefrachtcontainern mit rund 99 Tonnen Abfällen an der Abfertigungsstelle Umschlagbahnhof Weil am Rhein-Autobahn verhinderte. Die Abfälle wurden von einem Abfallhandelsunternehmen mit Sitz in der Nordostschweiz im Auftrag eines dort ansässigen Recyclingunternehmens versandt. Laut den Begleitdokumenten wurde der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. Zöllner ordneten die Entladung der Container an, um den Inhalt genauer zu kontrollieren, und stellten Stoffe fest, die Bitumen, Kunststoff, Papier und Blei enthielten. Es bestand der Verdacht, dass es sich um gefährliche Abfälle handelte, die bei einem Transport aus der Schweiz nach Indien über die Europäische Union einer Notifizierungspflicht unterliegen würden und somit die formelle Zustimmung der zuständigen Behörden des Abgangs-, des Durchgangs- und des Empfängerlandes erfordert hätten. Da diese nicht vorlagen, stellten die Zollbeamten die vier Container sicher und informierten die für Baden-Württemberg zuständige Landesabfallbehörde, die den Vorgang dem Umweltbundesamt als zuständige Transitbehörde vortrug. Dort wurde der Verdacht einer illegalen Abfallverbringung geprüft und an die zuständige Abfallbehörde in der Schweiz zur Information weitergeleitet, welche die Rückführung der Sendung anordnete.
Am 17.03.2026 um 10:03 Uhr wurde bekannt, dass der Hauptzollamt Lörrach Mitte Februar die Durchfuhr von vier Seefrachtcontainern mit rund 99 Tonnen Abfällen an der Abfertigungsstelle Umschlagbahnhof Weil am Rhein-Autobahn verhinderte. Die Abfälle wurden von einem Abfallhandelsunternehmen mit Sitz in der Nordostschweiz im Auftrag eines dort ansässigen Recyclingunternehmens versandt. Laut den Begleitdokumenten wurde der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. Zöllner ordneten die Entladung der Container an, um den Inhalt genauer zu kontrollieren, und stellten Stoffe fest, die Bitumen, Kunststoff, Papier und Blei enthielten. Es bestand der Verdacht, dass es sich um gefährliche Abfälle handelte, die bei einem Transport aus der Schweiz nach Indien über die Europäische Union einer Notifizierungspflicht unterliegen würden und somit die formelle Zustimmung der zuständigen Behörden des Abgangs-, des Durchgangs- und des Empfängerlandes erfordert hätten. Da diese nicht vorlagen, stellten die Zollbeamten die vier Container sicher und informierten die für Baden-Württemberg zuständige Landesabfallbehörde, die den Vorgang dem Umweltbundesamt als zuständige Transitbehörde vortrug. Dort wurde der Verdacht einer illegalen Abfallverbringung geprüft und an die zuständige Abfallbehörde in der Schweiz zur Information weitergeleitet, welche die Rückführung der Sendung anordnete.