Den Lebensraum eines streng geschützten Bibers zerstörte ein Unbekannter bereits Ende Juli, in Großeicholzheim an der Schefflenz im Bereich des Angelteichs. Nach Spurenlage wurde der Biberdamm geöffnet, so dass das angestaute Wasser abfloss und das Biotop nahezu trockenlegte. Wer kann Hinweise zum Auffinden des unbekannten Biberfeindes geben? Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies stellt eine Straftat dar. #Sachbeschädigung
Den Lebensraum eines streng geschützten Bibers zerstörte ein Unbekannter bereits Ende Juli, in Großeicholzheim an der Schefflenz im Bereich des Angelteichs. Nach Spurenlage wurde der Biberdamm geöffnet, so dass das angestaute Wasser abfloss und das Biotop nahezu trockenlegte. Wer kann Hinweise zum Auffinden des unbekannten Biberfeindes geben? Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies stellt eine Straftat dar. #Sachbeschädigung