In Berlin hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts am 24. März 2022 Berufungen gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Wedding zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage nach dem Anspruch auf Rückerstattung von Flugticketkosten gemäß Artikel 8 Absatz 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) bei Flugannullierung. Das Gericht entschied, dass Fluggäste den Anspruch nur dann geltend machen können, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und bezahlt haben. Im konkreten Fall wurden für fünf Personen fünf Flugtickets für einen Hin- und Rückflug von und nach Berlin im Jahr 2020 gebucht und bezahlt. Der Rückflug von Spanien nach Berlin wurde von der Fluggesellschaft vor dem Hinflug annulliert bzw. verschoben. Zwei Fluggäste traten weder den Hin- noch den Rückflug an und traten ihre Ansprüche an die Klägerin ab, ein Legal Tech-Unternehmen, welches abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Wedding (Aktenzeichen 12b C 556/20 und 19a C 553/20) auf Zahlung von jeweils 201,71 EUR nebst Zinsen. Die Klägerin machte dabei keine Angaben dazu, wer von den fünf Personen die Flüge gebucht hatte, sondern vertrat die Auffassung, dass der Anspruch unabhängig von der Person, die gebucht und bezahlt hat, bestehe. Das Amtsgericht Wedding wies beide Klagen als unbegründet ab. Die Berufungen der Klägerin wurden durch die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 24. März 2022 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach einer Auslegung von Artikel 8 Absatz 1a der Fluggastrechteverordnung der Anspruch auf Rückerstattung nur dem Fluggast zusteht, der den Flugschein selbst gebucht und bezahlt hat. Ein Vergleich mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung zeige, dass der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nur bei geleisteten Zahlungen im Rahmen eines Vertrags bestehe. Dem nicht selbst buchenden Fluggast stehe im Falle einer Buchung durch einen Dritten jedoch ein Rückzahlungsanspruch aus nationalem Recht gegenüber dem buchenden Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter) zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Aktivlegitimation (ob jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast den Anspruch geltend machen kann) grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Eine Revision kann innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
In Berlin hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts am 24. März 2022 Berufungen gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Wedding zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage nach dem Anspruch auf Rückerstattung von Flugticketkosten gemäß Artikel 8 Absatz 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) bei Flugannullierung. Das Gericht entschied, dass Fluggäste den Anspruch nur dann geltend machen können, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und bezahlt haben. Im konkreten Fall wurden für fünf Personen fünf Flugtickets für einen Hin- und Rückflug von und nach Berlin im Jahr 2020 gebucht und bezahlt. Der Rückflug von Spanien nach Berlin wurde von der Fluggesellschaft vor dem Hinflug annulliert bzw. verschoben. Zwei Fluggäste traten weder den Hin- noch den Rückflug an und traten ihre Ansprüche an die Klägerin ab, ein Legal Tech-Unternehmen, welches abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Wedding (Aktenzeichen 12b C 556/20 und 19a C 553/20) auf Zahlung von jeweils 201,71 EUR nebst Zinsen. Die Klägerin machte dabei keine Angaben dazu, wer von den fünf Personen die Flüge gebucht hatte, sondern vertrat die Auffassung, dass der Anspruch unabhängig von der Person, die gebucht und bezahlt hat, bestehe. Das Amtsgericht Wedding wies beide Klagen als unbegründet ab. Die Berufungen der Klägerin wurden durch die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 24. März 2022 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach einer Auslegung von Artikel 8 Absatz 1a der Fluggastrechteverordnung der Anspruch auf Rückerstattung nur dem Fluggast zusteht, der den Flugschein selbst gebucht und bezahlt hat. Ein Vergleich mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung zeige, dass der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nur bei geleisteten Zahlungen im Rahmen eines Vertrags bestehe. Dem nicht selbst buchenden Fluggast stehe im Falle einer Buchung durch einen Dritten jedoch ein Rückzahlungsanspruch aus nationalem Recht gegenüber dem buchenden Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter) zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Aktivlegitimation (ob jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast den Anspruch geltend machen kann) grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Eine Revision kann innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
0 Infos
0 Geteilt
1 Ansichten
Info mitteilen
Teilen