In Berlin hat die 60. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin am heutigen Tag die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Oktober 2017 und 4. Dezember 2020 bestätigt. Ursula H.-W. wurde wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Verfahren wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Kammer befand nach dreitägiger Hauptverhandlung, dass sich Ursula H.-W. wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat. In einem Fall, am 30. Januar 2016, äußerte sie sich vor zahlreichen Zuhörern bei einer öffentlichen Vortragsveranstaltung, im anderen Fall in einem 2018 veröffentlichten Interview, leugnend die Existenz des Holocaust. Die Kammer entschied nach Abwägung aller Umstände, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr angemessen ist. Die Vollstreckung der Strafe wurde trotz des hohen Alters der Angeklagten (93 Jahre) nicht zur Bewährung ausgesetzt, da sie auch in der Berufungshauptverhandlung keine Einsicht oder Haltungsänderung zeigte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden.
In Berlin hat die 60. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin am heutigen Tag die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Oktober 2017 und 4. Dezember 2020 bestätigt. Ursula H.-W. wurde wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Verfahren wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Kammer befand nach dreitägiger Hauptverhandlung, dass sich Ursula H.-W. wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat. In einem Fall, am 30. Januar 2016, äußerte sie sich vor zahlreichen Zuhörern bei einer öffentlichen Vortragsveranstaltung, im anderen Fall in einem 2018 veröffentlichten Interview, leugnend die Existenz des Holocaust. Die Kammer entschied nach Abwägung aller Umstände, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr angemessen ist. Die Vollstreckung der Strafe wurde trotz des hohen Alters der Angeklagten (93 Jahre) nicht zur Bewährung ausgesetzt, da sie auch in der Berufungshauptverhandlung keine Einsicht oder Haltungsänderung zeigte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden.