38-Jähriger zu Bewährungsstrafe wegen Hundetods verurteilt
Am 31.03.2025 tötete ein 38-jähriger Mann den Pudelmischling 'Buddy', indem er den kleinen Hund mit einem dünnen Seil an einem Baum aufhängte und strangulierte. Der Hund lebte nach den Aussagen eines Gutachters noch, als er aufgehängt wurde, und starb qualvoll. Das Amtsgericht Flensburg verurteilte den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren, sowie zur Zahlung von 3.000 Euro an den Trägerverein des Flensburger Tierheims. Die Richterin sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Hund tötete; als Motiv nannte sie 'Der Hund nervte'. Der Angeklagte und die Hundehalterin waren zur Tatzeit seit etwa zwei Monaten ein Paar. In seiner Aussage hatte der Angeklagte die Tat zunächst bestritten und angegeben, den Hund einem Bekannten zum Einschläfern übergeben zu haben; die Richterin glaubte dies nicht und verwies auf Widersprüche sowie sein Verhalten nach dem Fund des toten Hundes. Frühere Eintragungen im Zentralregister und das niedrige Motiv wertete sie strafverschärfend, die positive Sozialprognose führte zur Bewährungsaussetzung.
Am 31.03.2025 tötete ein 38-jähriger Mann den Pudelmischling 'Buddy', indem er den kleinen Hund mit einem dünnen Seil an einem Baum aufhängte und strangulierte. Der Hund lebte nach den Aussagen eines Gutachters noch, als er aufgehängt wurde, und starb qualvoll. Das Amtsgericht Flensburg verurteilte den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren, sowie zur Zahlung von 3.000 Euro an den Trägerverein des Flensburger Tierheims. Die Richterin sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Hund tötete; als Motiv nannte sie 'Der Hund nervte'. Der Angeklagte und die Hundehalterin waren zur Tatzeit seit etwa zwei Monaten ein Paar. In seiner Aussage hatte der Angeklagte die Tat zunächst bestritten und angegeben, den Hund einem Bekannten zum Einschläfern übergeben zu haben; die Richterin glaubte dies nicht und verwies auf Widersprüche sowie sein Verhalten nach dem Fund des toten Hundes. Frühere Eintragungen im Zentralregister und das niedrige Motiv wertete sie strafverschärfend, die positive Sozialprognose führte zur Bewährungsaussetzung.
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