Fahrzeuglenker unter Suchtgifteinfluss gestoppt
Am 07.08.2026 führten drei Verkehrsstreifen und ein Dienstmotorradfahrer in der Zeit von 13:00 bis 23:30 Uhr Schwerpunktkontrollen im Bezirk Bludenz durch. Dabei wurden insbesondere der technische Allgemeinzustand, leistungssteigernde Veränderungen, nicht typisierte Umbauten, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sowie der Zustand der Fahrzeuglenker überprüft. Mehrere Mopeds befanden sich in verkehrsgefährdendem technischem Zustand; es wurden unerlaubte Leistungssteigerungen und zahlreiche Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt, die auf mangelnde Wartung und unzureichenden Umgang mit den Fahrzeugen zurückzuführen waren. Auf der Mopedprüfrolle wurde eine Höchstgeschwindigkeit von 83 km/h gemessen. Besonders hervorzuheben ist ein durch Suchtgift beeinträchtigter Fahrzeuglenker, an dessen Fahrzeug ebenfalls technische Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt wurden. Insgesamt wurden 9 Kennzeichenabnahmen, 10 Anträge auf besondere Überprüfung nach § 56 KFG sowie eine Untersagung der Weiterfahrt wegen eines Anhängers ohne Zulassung und Kennzeichen ausgesprochen.
Am 07.08.2026 führten drei Verkehrsstreifen und ein Dienstmotorradfahrer in der Zeit von 13:00 bis 23:30 Uhr Schwerpunktkontrollen im Bezirk Bludenz durch. Dabei wurden insbesondere der technische Allgemeinzustand, leistungssteigernde Veränderungen, nicht typisierte Umbauten, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sowie der Zustand der Fahrzeuglenker überprüft. Mehrere Mopeds befanden sich in verkehrsgefährdendem technischem Zustand; es wurden unerlaubte Leistungssteigerungen und zahlreiche Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt, die auf mangelnde Wartung und unzureichenden Umgang mit den Fahrzeugen zurückzuführen waren. Auf der Mopedprüfrolle wurde eine Höchstgeschwindigkeit von 83 km/h gemessen. Besonders hervorzuheben ist ein durch Suchtgift beeinträchtigter Fahrzeuglenker, an dessen Fahrzeug ebenfalls technische Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt wurden. Insgesamt wurden 9 Kennzeichenabnahmen, 10 Anträge auf besondere Überprüfung nach § 56 KFG sowie eine Untersagung der Weiterfahrt wegen eines Anhängers ohne Zulassung und Kennzeichen ausgesprochen.
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