In Berlin hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts am 09. Dezember 2021 über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhandelt. Neun Rundfunksendeanstalten der ARD (Antragstellerinnen) hatten diesen Antrag gegen drei Gesellschaften eines privaten Medienkonzerns (Antragsgegnerinnen) eingereicht. Die Antragstellerinnen beanstandeten die Übernahme von Ausschnitten ihrer Wahlberichterstattung vom 26. September 2021 in das Fernsehprogramm von „BILD LIVE“. Sie machten Ansprüche auf Unterlassung geltend, begründet auf vermeintliche Verletzungen urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte und des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes. Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt und wies ihn teilweise zurück. Die zeitgleiche Übernahme eines Ausschnitts mit Prognose und erster Hochrechnung aus dem Programm der Antragstellerinnen in das Programm von „BILD LIVE“ wurde als Verletzung der Leistungsschutzrechte gemäß § 87 UrhG angesehen. Die Übernahme wurde weder als Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) noch als zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gewertet. Hingegen sah das Gericht keine Rechtsverletzung bei der zeitversetzten Übernahme eines Interviews mit dem CDU-Generalsekretär. Diese Übernahme wurde im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Antragsgegnerinnen über den Wahlausgang gemäß § 50 UrhG für gerechtfertigt erachtet. Die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wurden ebenfalls zurückgewiesen, da die Antragstellerinnen im konkreten Fall nicht als Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) und somit nicht als anspruchsbefugt angesehen werden konnten. Das Urteil wurde am Ende der Sitzung verkündet. Die detaillierten Gründe werden in den noch ausstehenden schriftlichen Urteilsgründen erläutert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit Berufung beim Kammergericht angefochten werden.
In Berlin hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts am 09. Dezember 2021 über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhandelt. Neun Rundfunksendeanstalten der ARD (Antragstellerinnen) hatten diesen Antrag gegen drei Gesellschaften eines privaten Medienkonzerns (Antragsgegnerinnen) eingereicht. Die Antragstellerinnen beanstandeten die Übernahme von Ausschnitten ihrer Wahlberichterstattung vom 26. September 2021 in das Fernsehprogramm von „BILD LIVE“. Sie machten Ansprüche auf Unterlassung geltend, begründet auf vermeintliche Verletzungen urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte und des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes. Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt und wies ihn teilweise zurück. Die zeitgleiche Übernahme eines Ausschnitts mit Prognose und erster Hochrechnung aus dem Programm der Antragstellerinnen in das Programm von „BILD LIVE“ wurde als Verletzung der Leistungsschutzrechte gemäß § 87 UrhG angesehen. Die Übernahme wurde weder als Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) noch als zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gewertet. Hingegen sah das Gericht keine Rechtsverletzung bei der zeitversetzten Übernahme eines Interviews mit dem CDU-Generalsekretär. Diese Übernahme wurde im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Antragsgegnerinnen über den Wahlausgang gemäß § 50 UrhG für gerechtfertigt erachtet. Die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wurden ebenfalls zurückgewiesen, da die Antragstellerinnen im konkreten Fall nicht als Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) und somit nicht als anspruchsbefugt angesehen werden konnten. Das Urteil wurde am Ende der Sitzung verkündet. Die detaillierten Gründe werden in den noch ausstehenden schriftlichen Urteilsgründen erläutert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit Berufung beim Kammergericht angefochten werden.
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