In Berlin wurde am 27. Januar 2020 eine Patientin in der Praxis eines Orthopäden in Berlin-Kreuzberg behandelt. Ein hinzugezogener 78-jähriger Facharzt für Anästhesie führte auf Wunsch der Patientin eine Sedierung durch. Das Landgericht Berlin I verurteilte den Anästhesisten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie einem lebenslangen Tätigkeitsverbot. Der Vorwurf des versuchten Mordes wurde fallen gelassen. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte die Patientin pflichtwidrig nicht über die erhöhten Risiken einer Sedierung bei adipösen Personen aufklärte. Er unterließ zudem die Überwachung der Körper- und Vitalfunktionen der Patientin, wodurch er einen Atem- und darauf folgenden Herzstillstand nicht rechtzeitig erkannte und nicht sofort reagierte. Erst durch die Hilferufe der Tochter der Patientin, die das Geschehen durch ein Schlüsselloch beobachtet hatte, wurden weitere Ärzte hinzugezogen, die die Patientin reanimierten und den Notarzt riefen. Dem Notarzt gegenüber gab der Angeklagte falsche Angaben zum Ablauf des Geschehens ab. Die Patientin erlitt einen toxischen Hirnschaden und verstarb am 28. April 2020 an einer Infektion. Das Gericht befand, dass kein Unglücksfall vorlag, sondern der Angeklagte durch Selbstüberschätzung medizinische Standards missachtete und gegen fachärztliche Regelungen verstieß. Obwohl die Sedierung auf Wunsch der Patientin erfolgte, lag kein strafausschließendes Einverständnis vor, da der Angeklagte sie nicht über die Risiken aufklärte. Ein Tötungsvorsatz konnte nicht nachgewiesen werden. Das Gericht bewertete die Pflichtverletzungen jedoch als so gravierend, dass der Angeklagte für den Tod der Frau verantwortlich ist und leichtfertig handelte. Das lebenslange Tätigkeitsverbot als Anästhesist begründet das Gericht mit der Möglichkeit von Notfallsituationen in der Anästhesie und der Notwendigkeit schneller Reaktionen. Die Tat zeige die Ungeeignetheit des Angeklagten für diese Tätigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden. Das Tätigkeitsverbot tritt erst mit Rechtskraft in Kraft. #Körperverletzung
In Berlin wurde am 27. Januar 2020 eine Patientin in der Praxis eines Orthopäden in Berlin-Kreuzberg behandelt. Ein hinzugezogener 78-jähriger Facharzt für Anästhesie führte auf Wunsch der Patientin eine Sedierung durch. Das Landgericht Berlin I verurteilte den Anästhesisten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie einem lebenslangen Tätigkeitsverbot. Der Vorwurf des versuchten Mordes wurde fallen gelassen. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte die Patientin pflichtwidrig nicht über die erhöhten Risiken einer Sedierung bei adipösen Personen aufklärte. Er unterließ zudem die Überwachung der Körper- und Vitalfunktionen der Patientin, wodurch er einen Atem- und darauf folgenden Herzstillstand nicht rechtzeitig erkannte und nicht sofort reagierte. Erst durch die Hilferufe der Tochter der Patientin, die das Geschehen durch ein Schlüsselloch beobachtet hatte, wurden weitere Ärzte hinzugezogen, die die Patientin reanimierten und den Notarzt riefen. Dem Notarzt gegenüber gab der Angeklagte falsche Angaben zum Ablauf des Geschehens ab. Die Patientin erlitt einen toxischen Hirnschaden und verstarb am 28. April 2020 an einer Infektion. Das Gericht befand, dass kein Unglücksfall vorlag, sondern der Angeklagte durch Selbstüberschätzung medizinische Standards missachtete und gegen fachärztliche Regelungen verstieß. Obwohl die Sedierung auf Wunsch der Patientin erfolgte, lag kein strafausschließendes Einverständnis vor, da der Angeklagte sie nicht über die Risiken aufklärte. Ein Tötungsvorsatz konnte nicht nachgewiesen werden. Das Gericht bewertete die Pflichtverletzungen jedoch als so gravierend, dass der Angeklagte für den Tod der Frau verantwortlich ist und leichtfertig handelte. Das lebenslange Tätigkeitsverbot als Anästhesist begründet das Gericht mit der Möglichkeit von Notfallsituationen in der Anästhesie und der Notwendigkeit schneller Reaktionen. Die Tat zeige die Ungeeignetheit des Angeklagten für diese Tätigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden. Das Tätigkeitsverbot tritt erst mit Rechtskraft in Kraft. #Körperverletzung
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