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Das Landgericht Berlin II hat den Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD) mit einem Urteil vom 26. September 2025 zur Räumung seiner Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026 verurteilt (Aktenzeichen 3 O 151/25). Eine Klage des Eigentümers auf eine frühere Räumung wurde abgewiesen, da die außerordentlichen Kündigungen ohne vorherige Abmahnung unwirksam seien. Die Klägerin hatte die Räumung aufgrund außerordentlicher Kündigungen gefordert, insbesondere wegen einer Wahlparty im Innenhof im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, bei der die Fassade des Gebäudes mit dem Parteilogo bestrahlt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass Hofflächen und Außenfassade nicht vom Mietvertrag erfasst seien und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe, da die Nutzung des Hofes und der Außenfassade nicht vom Mietverhältnis umfasst sei und eine Genehmigung der Klägerin hätte eingeholt werden müssen. Die Kündigungen seien jedoch unwirksam, da die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt habe und die Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass im Rahmen der Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Artikel 21 des Grundgesetzes zu berücksichtigen sei. Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen bis spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin zu den genannten Terminen. Da die Beklagte diese Forderungen anerkannte, erfolgte die entsprechende Verurteilung. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
Das Landgericht Berlin II hat den Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD) mit einem Urteil vom 26. September 2025 zur Räumung seiner Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026 verurteilt (Aktenzeichen 3 O 151/25). Eine Klage des Eigentümers auf eine frühere Räumung wurde abgewiesen, da die außerordentlichen Kündigungen ohne vorherige Abmahnung unwirksam seien. Die Klägerin hatte die Räumung aufgrund außerordentlicher Kündigungen gefordert, insbesondere wegen einer Wahlparty im Innenhof im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, bei der die Fassade des Gebäudes mit dem Parteilogo bestrahlt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass Hofflächen und Außenfassade nicht vom Mietvertrag erfasst seien und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe, da die Nutzung des Hofes und der Außenfassade nicht vom Mietverhältnis umfasst sei und eine Genehmigung der Klägerin hätte eingeholt werden müssen. Die Kündigungen seien jedoch unwirksam, da die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt habe und die Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass im Rahmen der Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Artikel 21 des Grundgesetzes zu berücksichtigen sei. Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen bis spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin zu den genannten Terminen. Da die Beklagte diese Forderungen anerkannte, erfolgte die entsprechende Verurteilung. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
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