In Berlin wurde am 22.04.2021 vor der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin im Verfahren 55 O 272/20 ein Urteil gefällt. Die Klage der Vermieterin auf Herausgabe und Räumung einer Buchhandlung in Berlin-Kreuzberg wurde in erster Instanz für begründet erklärt. Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Buchhandlung räumen und herausgeben müssen. Die Entscheidung basiert auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Gewerbemietvertrag, der am 31.05.2020 ausgelaufen ist. Wohnraumschutzvorschriften nach § 578 BGB finden keine Anwendung, da es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt. Das Gericht stellte keine Gesetzeslücke fest. Die detaillierten Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Kammergericht angefochten werden.
In Berlin wurde am 22.04.2021 vor der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin im Verfahren 55 O 272/20 ein Urteil gefällt. Die Klage der Vermieterin auf Herausgabe und Räumung einer Buchhandlung in Berlin-Kreuzberg wurde in erster Instanz für begründet erklärt. Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Buchhandlung räumen und herausgeben müssen. Die Entscheidung basiert auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Gewerbemietvertrag, der am 31.05.2020 ausgelaufen ist. Wohnraumschutzvorschriften nach § 578 BGB finden keine Anwendung, da es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt. Das Gericht stellte keine Gesetzeslücke fest. Die detaillierten Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Kammergericht angefochten werden.