In Berlin hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin II am 25.01.2024 im Verfahren 67 S 264/22 einer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte (Az. 117 C 257/21 vom 08.09.2022) teilweise stattgegeben. Das Amtsgericht hatte zuvor eine Räumungsklage der Vermieterin wegen formunwirksamer Eigenbedarfskündigung abgewiesen. Das Landgericht erachtete die Kündigung im Berufungsverfahren als wirksam, ordnete jedoch die Fortsetzung des Mietverhältnisses für zwei Jahre an. Die Kammer begründete dies damit, dass die Mieter keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden konnten. Sie beriefen sich auf die Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB), wonach Mieter unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters die Mietvertragsfortsetzung verlangen können, selbst bei wirksamer Kündigung. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die erfolglose Suche der Mieter nach alternativen Wohnungen in Berlin über fast zwei Jahre, die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, das geringe Angebot an freien Wohnungen und die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum im Geschützten Marktsegment (GMS). Die Berücksichtigung der Mietenbegrenzungsverordnung (MietBegrV Bln) für Berlin als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und der nicht besonders dringliche Eigenbedarf der Vermieterin flossen ebenfalls in die Entscheidung ein. Die Kammer passte die Vertragsbedingungen an, hob die Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau an und ordnete die befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
In Berlin hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin II am 25.01.2024 im Verfahren 67 S 264/22 einer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte (Az. 117 C 257/21 vom 08.09.2022) teilweise stattgegeben. Das Amtsgericht hatte zuvor eine Räumungsklage der Vermieterin wegen formunwirksamer Eigenbedarfskündigung abgewiesen. Das Landgericht erachtete die Kündigung im Berufungsverfahren als wirksam, ordnete jedoch die Fortsetzung des Mietverhältnisses für zwei Jahre an. Die Kammer begründete dies damit, dass die Mieter keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden konnten. Sie beriefen sich auf die Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB), wonach Mieter unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters die Mietvertragsfortsetzung verlangen können, selbst bei wirksamer Kündigung. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die erfolglose Suche der Mieter nach alternativen Wohnungen in Berlin über fast zwei Jahre, die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, das geringe Angebot an freien Wohnungen und die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum im Geschützten Marktsegment (GMS). Die Berücksichtigung der Mietenbegrenzungsverordnung (MietBegrV Bln) für Berlin als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und der nicht besonders dringliche Eigenbedarf der Vermieterin flossen ebenfalls in die Entscheidung ein. Die Kammer passte die Vertragsbedingungen an, hob die Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau an und ordnete die befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.