AKTENZEICHEN XY: Die Kriminalpolizei bittet um Ihre Mithilfe.
  • In Berlin wurde am 12. März 2024 durch die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin I im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens die Einziehung einer Immobilie, einer Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer weiteren Immobilie sowie damit verbundener Forderungen angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte seit 2015 gegen die Eigentümerin der Immobilien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Der Vorwurf lautete, Gelder aus verschiedenen Straftaten wissentlich in den Erwerb von Immobilien investiert und damit deren illegale Herkunft verschleiert zu haben. Im Verfahren wurden mehrere Immobilien und verbundene Forderungen sichergestellt und beschlagnahmt. Das strafrechtliche Verfahren wurde 2020 eingestellt, da sich kein strafbares Verhalten nachweisen ließ. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Einziehung der Vermögenswerte im selbstständigen Einziehungsverfahren. Ein vorheriger Antrag im Jahr 2021 wurde vom Kammergericht wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das Landgericht entschied nach erneuter Antragstellung der Staatsanwaltschaft über die Einziehung. Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch ohne Strafverfahren, sofern das Gericht davon überzeugt ist, dass diese aus einer nicht älter als 30 Jahre zurückliegenden Straftat stammen. Eine Beweislastumkehr besteht nicht. Die Beweisaufnahme umfasste 43 Tage, zwei Rechtshilfeersuchen an den Libanon und die Vernehmung von 22 Zeugen, darunter eine Videovernehmung eines Zeugen in der deutschen Botschaft im Libanon. Zahlreiche schriftliche Unterlagen wurden ausgewertet. Die Einziehungsbeteiligte gab an, die Immobilien als Strohfrau für einen Familienbekannten erworben zu haben, welcher diese mit Mitteln einer libanesischen Erbschaft finanziert habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Immobilien zumindest teilweise mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert wurden und folgte der Einlassung zur libanesischen Erbschaft nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden.
    In Berlin wurde am 12. März 2024 durch die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin I im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens die Einziehung einer Immobilie, einer Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer weiteren Immobilie sowie damit verbundener Forderungen angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte seit 2015 gegen die Eigentümerin der Immobilien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Der Vorwurf lautete, Gelder aus verschiedenen Straftaten wissentlich in den Erwerb von Immobilien investiert und damit deren illegale Herkunft verschleiert zu haben. Im Verfahren wurden mehrere Immobilien und verbundene Forderungen sichergestellt und beschlagnahmt. Das strafrechtliche Verfahren wurde 2020 eingestellt, da sich kein strafbares Verhalten nachweisen ließ. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Einziehung der Vermögenswerte im selbstständigen Einziehungsverfahren. Ein vorheriger Antrag im Jahr 2021 wurde vom Kammergericht wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das Landgericht entschied nach erneuter Antragstellung der Staatsanwaltschaft über die Einziehung. Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch ohne Strafverfahren, sofern das Gericht davon überzeugt ist, dass diese aus einer nicht älter als 30 Jahre zurückliegenden Straftat stammen. Eine Beweislastumkehr besteht nicht. Die Beweisaufnahme umfasste 43 Tage, zwei Rechtshilfeersuchen an den Libanon und die Vernehmung von 22 Zeugen, darunter eine Videovernehmung eines Zeugen in der deutschen Botschaft im Libanon. Zahlreiche schriftliche Unterlagen wurden ausgewertet. Die Einziehungsbeteiligte gab an, die Immobilien als Strohfrau für einen Familienbekannten erworben zu haben, welcher diese mit Mitteln einer libanesischen Erbschaft finanziert habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Immobilien zumindest teilweise mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert wurden und folgte der Einlassung zur libanesischen Erbschaft nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit Revision angefochten werden.
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